1. Name,
Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1.
Der Verein
führt den Namen „Förderverein zur Renovierung der Filialkirche St.
Peter und Paul in Nannhofen", in der Kurzform „Förderverein
St. Peter und Paul
Nannhofen".
1.2.
Sitz
des Vereins ist Mammendorf-Nannhofen.
1.3.
Das Vereins- und
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
2. Eintragung
in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister
(Amtsgericht FFB) eingetragen und führt den Namen
„Förderverein
zur Renovierung der Filialkirche St. Peter und Paul in Nannhofen e.V.".
3. Vereinszweck
3.1.
Der Zweck des
Vereins ist, als Förderverein die Renovierung der Filialkirche St.
Peter und Paul durch finanzielle Unterstützung und tätige Mithilfe
zu fördern.
3.2.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
erhoben und es werden weitere Spenden
gesammelt, welche zweckgebunden an die Kath. Kirchenstiftung St.
Jakob,
Mammendorf
weiterzuleiten sind.
3.3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Verwendung
der Mittel
4.1.
Mittel
des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
4.2.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Mitgliedschaft
5.1.
Mitglieder können geschäftsfähige
natürliche Personen, juristische Personen und
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, welche den
Vereinszweck fördern
wollen. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten.
5.2.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
5.3. Die Mitgliedschaft endet
5.3.1.
durch
schriftliche Austrittserklärung
5.3.2.
durch Tod
oder Verlust der Rechtsfähigkeit
5.3.3.
durch
Ausschluss, der dann erfolgen kann, wenn das Verhalten des Mitgliedes in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über
den Ausschluss
entscheidet der Vorstand.
5.3.4.
Eine
Austrittserklärung wirkt zum Ende des Vereinsjahres und ist spätestens
einen Monat vorher dem
Vorstand schriftlich anzuzeigen.
5.3.5.
Ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am
Vereinsvermögen. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht
zurückerstattet.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1.
die
Mitgliederversammlung
6.2.
der
Vorstand
6.3.
der
Ausschuss
7. Mitgliederversammlung
7.1.
Die Mitgliederversammlung
findet wenigstens einmal im Jahr statt. Hierzu wird
vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher
schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung ist
mit der Einladung bekannt zu geben.
7.2.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden
Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Satzungsänderungen sind mit 2/3
Stimmenmehrheit, die Auflösung des Vereins
mit 3/4 Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder angenommen.
7.3. Zu den Aufgaben
gehören:
7.3.1.
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie des
Berichtes der
Kassenprüfer.
7.3.2.
Entlastung
des Vorstandes
7.3.3.
Wahlen
Auf die Dauer von zwei Jahren sind zu wählen:
- der Vorstand
-
drei Ausschussmitglieder
- zwei Kassenprüfer.
Der Vorstand wird schriftlich gewählt,
sofern nicht durch einstimmigen Beschluss eine offene
Abstimmung (per Akklamation) verlangt
wird.
7.3.4.
Festsetzung
des Beitrages
7.3.5.
Annahme
und Änderung der Satzung
7.3.6.
Beschlussfassung
zu sonstigen Tagesordnungspunkten
7.3.7.
Auflösung
des Vereins
7.4. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu führen und vom
Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterschreiben.
8. Vorstand
8.1. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
8.1.1.
der/dem
1. Vorsitzenden
8.1.2.
der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden
8.1.3.
der/dem
Kassier(in)
8.1.4.
der/dem
Schriftführer(in)
8.2.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt.
8.3.
Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung
des neuen
Vorstandes
im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit
aus,
ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein
Nachfolger zu wählen.
9. Ausschuss
Dem
Ausschuss gehören an:
9.1. der Vorstand
9.2. die drei gewählten Ausschussmitglieder
9.3. der Ortsgeistliche
9.4. ein Mitglied der Kirchenverwaltung
Berater ohne Stimmrecht können vom Vorstand
berufen werden. Der Ausschuss wird
über den Stand der Renovierung informiert
und er entscheidet über die Weiterleitung
der Mittel des Vereins.
10. Abstimmungen
10.1.
Sollte
bei einer Abstimmung während einer Mitgliederversammlung ein pari
auftreten, so entscheidet die/der 1. Vorsitzende.
10.2.
Ebenso verhält es sich bei einer Vorstandssitzung.
10.3. Auch bei Abstimmungen des Ausschusses
entscheidet bei pari die/der 1. Vorsitzende.
11. Auflösung des Vereins
Der Förderverein ist bei Erreichen des Zweckes aufzulösen. Bei Auflösung
des Vereins
oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der
Kath. Kirchenstiftung Mammendorf zu, mit der Auflage, es ausschließlich
und unmittelbar
für den Unterhalt der Filialkirche St. Peter und Paul zu verwenden.
12. Sonstiges
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt
ist, sind die vereinsrechtlichen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
13. Die Satzung
wurde in der Gründungsversammlung am 14. Juni 2002
in Nannhofen beschlossen.