1. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1.          Der Verein führt den Namen „Förderverein zur Renovierung der Filialkirche St.
          
Peter und Paul in Nannhofen", in der Kurzform „Förderverein St. Peter und Paul
          Nannhofen".

1.2.          Sitz des Vereins ist Mammendorf-Nannhofen.

1.3.          Das Vereins- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Eintragung in das Vereinsregister

         Der Verein ist in das Vereinsregister (Amtsgericht FFB) eingetragen und führt den Namen

         „Förderverein zur Renovierung der Filialkirche St. Peter und Paul in Nannhofen e.V.".

3. Vereinszweck

3.1.     Der Zweck des Vereins ist, als Förderverein die Renovierung der Filialkirche St.
         
Peter und Paul durch finanzielle Unterstützung und tätige Mithilfe zu fördern.

3.2.     Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben und es werden weitere Spenden
         
gesammelt, welche zweckgebunden an die Kath. Kirchenstiftung St. Jakob,
         Mammendorf weiterzuleiten sind.

3.3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne
         
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3.4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
        
Zwecke.

4. Verwendung der Mittel

4.1.   Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

4.2.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
       keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Mitgliedschaft

5.1.        Mitglieder können geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und
          
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, welche den Vereinszweck fördern
           wollen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

5.2.       Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

5.3.             Die Mitgliedschaft endet

 

5.3.1.    durch schriftliche Austrittserklärung

5.3.2.    durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit

5.3.3.    durch Ausschluss, der dann erfolgen kann, wenn das Verhalten des Mitgliedes in
          
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
           entscheidet der Vorstand.

5.3.4.    Eine Austrittserklärung wirkt zum Ende des Vereinsjahres und ist spätestens
           einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

5.3.5.    Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am
           Vereinsvermögen. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.


6. Organe des Vereins

          Organe des Vereins sind:

6.1.         die Mitgliederversammlung

6.2.         der Vorstand

6.3.         der Ausschuss

7. Mitgliederversammlung

7.1.         Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt. Hierzu wird
        
vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung ist
        
mit der Einladung bekannt zu geben.

7.2.           Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist
           
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse
           werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen sind mit 2/3
           Stimmenmehrheit, die Auflösung des Vereins mit 3/4 Stimmenmehrheit der
           anwesenden Mitglieder angenommen.

7.3.       Zu den Aufgaben gehören:

 

7.3.1.   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts sowie des Berichtes der
           
Kassenprüfer.

7.3.2.   Entlastung des Vorstandes

7.3.3.   Wahlen

           Auf die Dauer von zwei Jahren sind zu wählen:

-   der Vorstand

      -   drei Ausschussmitglieder

-   zwei Kassenprüfer.

          Der Vorstand wird schriftlich gewählt, sofern nicht durch einstimmigen Beschluss eine offene

          Abstimmung (per Akklamation) verlangt wird.

7.3.4.   Festsetzung des Beitrages

7.3.5.   Annahme und Änderung der Satzung

7.3.6.   Beschlussfassung zu sonstigen Tagesordnungspunkten

7.3.7.   Auflösung des Vereins

7.4.      Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom
           
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

8. Vorstand

8.1.      Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

8.1.1.   der/dem 1. Vorsitzenden

8.1.2.   der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

8.1.3.   der/dem Kassier(in)

8.1.4.   der/dem Schriftführer(in)

 

8.2.            Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist
           einzelvertretungsberechtigt.

8.3.       Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung des neuen
           Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit
           
aus, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ein
           Nachfolger zu wählen.


9. Ausschuss

         Dem Ausschuss gehören an:

9.1.         der Vorstand

9.2.     die drei gewählten Ausschussmitglieder

9.3.     der Ortsgeistliche

9.4.     ein Mitglied der Kirchenverwaltung

         Berater ohne Stimmrecht können vom Vorstand berufen werden. Der Ausschuss wird

         über den Stand der Renovierung informiert und er entscheidet über die Weiterleitung

         der Mittel des Vereins.

10.  Abstimmungen

10.1.   Sollte bei einer Abstimmung während einer Mitgliederversammlung ein pari
          
auftreten, so entscheidet die/der 1. Vorsitzende.

10.2.       Ebenso verhält es sich bei einer Vorstandssitzung.

10.3.      Auch bei Abstimmungen des Ausschusses entscheidet bei pari die/der 1. Vorsitzende.

11.  Auflösung des Vereins

       Der Förderverein ist bei Erreichen des Zweckes aufzulösen. Bei Auflösung des Vereins

       oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der

       Kath. Kirchenstiftung Mammendorf zu, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar

       für den Unterhalt der Filialkirche St. Peter und Paul zu verwenden.

12.  Sonstiges

      Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, sind die vereinsrechtlichen Vorschriften

      des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

13.  Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. Juni 2002
      in Nannhofen beschlossen.